Terms of service

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lubera Edibles GmbH

 

1. Geltung der AGB; Ausschluss professioneller Obstbau

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten im Geschäftsbetrieb mit allen unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

1.2. Diese AGB werden Vertragsinhalt, wenn der Kunde nicht widerspricht. Werden bei Abschluss eines Vertrages diese AGB erstmals in unserer Auftragsbestätigung in Bezug genommen, werden sie regelmäßig Vertragsinhalt, wenn die von uns geschuldete vertragliche Leistung vom Kunden widerspruchslos entgegengenommen wird.

1.3. Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sind nur anwendbar, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zugestimmt haben oder die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit diesen AGB identisch sind.

1.4 Wir schließen keine Verträge über die unmittelbare oder mittelbare Lieferung von Produkten an den professionellen Obstbau ab. Die Lieferung an den professionellen Obstbau kann somit nicht Inhalt eines Vertrages mit einem Kunden sein. Die direkte oder indirekte Lieferung an den professionellen Obstbau ist ausgeschlossen und dem Kunden nicht gestattet. Sollte der Kunde doch an den professionellen Obstbau liefern, übernehmen wir keine Haftung, es sei denn es liegt Vorsatz unsererseits vor.

2. Vertragsschluss

2.1. Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) ist die Bestellung des Kunden, es sei denn, von uns wird ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet. Im Zweifel sind unsere Angebote unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

2.2. Enthält unsere Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen im Vergleich zu der Bestellung des Kunden und liefern wir entsprechend unserer Auftragsbestätigung, ist der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung abgeschlossen, wenn der Kunde die Lieferung entgegennimmt, es sei denn der Kunde hat vor oder bei der Entgegennahme der Lieferung unserer Auftragsbestätigung widersprochen. Im Fall des Widerspruchs kommt regelmäßig kein Vertrag zustande, so dass wir auch nicht zur Lieferung verpflichtet sind und für den Fall, dass eine Lieferung bereits erfolgt ist, der Kunde zur Rückgabe der gelieferten Ware verpflichtet ist.

3. Lieferung, Transportrisiko

3.1. Unter Lieferung ist immer und ausschließlich Lieferung ab unserem Betrieb in Strullendorf zu verstehen. Jedwede davon abweichende Regelung bedarf der Bestätigung durch uns.

3.2. Eine Versendung erfolgt – abweichend von 3.1 – nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden. In diesem Fall trägt der Kunde sämtliche Fracht-/Transportkosten. Jedwedes Transportrisiko, vor allem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware, geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch, wenn im Einzelfall Fracht-/Transportkosten nicht berechnet werden.

3.3. Lieferverzögerungen, die auf höherer Gewalt oder auf von uns nicht zu vertretender Nichtbelieferung oder von uns nicht zu vertretender nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten zurückzuführen sind, gehen nicht zu unseren Lasten. In diesen Fällen sind wir bei unverschuldeter Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten ohne Eintritt einer Schadensersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen, so dass wir nicht für ein mögliches Verschulden von Vorlieferanten einzustehen haben.

3.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

(1) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

(2) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

(3) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4. Untersuchungs- und Rügepflicht

4.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich - je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten - etwa den Abnehmer des Kunden - erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

4.2. Offensichtliche Mängel, offensichtliche Mindermengen oder offensichtliche Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber zu rügen, Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber zu rügen.

4.3. Unsere Handelsvertreter sowie das Transportpersonal sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.

4.4. Werden uns die Rügen nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Empfang der Ware oder bei verdeckten Mängeln innerhalb von 8 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels mitgeteilt, gilt die Lieferung als rechtzeitig, ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht.

4.5 Hat der Kunde einen Mangel gerügt oder hat er den Verdacht, dass Mängel der Ware vorliegen, hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Eine Bearbeitung der Mängelrüge ohne die Gewährung dieser Möglichkeit ist nicht möglich.

4.6. Ist der letzte Vertrag in einer Lieferkette ein Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (Verbrauchsgüterkauf) gelten die Einschränkungen unserer AGB nicht, wenn die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird; soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert wurde, kommt ein Lieferantenregress regelmäßig nicht in Betracht; ggf. sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

5. Untersuchung der Gesundheit der Pflanzen

5.1. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden nach Ziff. 4 erstreckt sich insbesondere auch auf die Untersuchung der Gesundheit der Pflanzen, also insbesondere die Untersuchung auf Schädlingsbefall, Viruserkrankungen und sonstigen Krankheiten. Auch in diesen Fällen gelten die in Ziff. 4 festgelegten Untersuchungsund Rügepflichten.

5.2. Hat der Kunde den Verdacht, dass Mängel im Sinne der Ziff. 5.1. vorliegen, so hat er aus Gründen der Schadensminderungspflicht die möglicherweise befallenen bzw. mangelhaften Pflanzen von anderen Pflanzen - sowohl von den von uns gelieferten als auch den bereits beim Kunden vorhandenen – unverzüglich abzusondern, um ein Übergreifen zu vermeiden. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass diese Pflicht nicht eingehalten wird, haften wir nicht.

6. Garantien; Gewährleistung; Haftung

6.1. Sämtliche von uns stammenden Beschreibungen oder sonstigen Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln, sind grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird - nur Beschreibungen. Diese Beschreibungen führen allenfalls dann zu der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Diese Beschreibungen führen auch zu keiner Garantie, es sei denn eine Garantie wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.

6.2 Bei unseren Produkten handelt es sich regelmäßig um Jungpflanzen; es kann daher nicht zugesagt werden, dass diese Jungpflanzen über einen bestimmten Zeitraum bestimmte Eigenschaften entwickeln oder behalten.

6.3. Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Jungpflanzen, den Treiberfolg der Rohware, den Blühtermin, die Fruchteigenschaften und den Ertrag bei Nutzpflanzen etc. übernehmen wir nicht, da wir keinen Einfluss auf den Fortgang der Kultur haben, es sei denn es liegt im Zeitpunkt der Lieferung ein Mangel vor, was vom Kunden zu beweisen ist. Insbesondere hängen die vorgenannten Faktoren von Umständen ab, die wir nicht beeinflussen können. Für genetische Veränderungen einzelner Sortenmerkmale ist unsere Haftung ausgeschlossen.

6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit ausnahmsweise eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

7.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nummer eingeschränkt.

7.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutzund Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3. Soweit wir gemäß Nummer 7.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Eine (mittelbare) Haftung bei Weiterverwendung der Ware im professionellen Obstbau ist ausgeschlossen.

7.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag, der 120 % des jeweiligen Kaufpreises entspricht, beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt und hierdurch vertragstypische und vorhersehbare Schäden abgedeckt sind.

7.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.7 Die Einschränkungen dieser Nummer gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Zahlungsweise, Aufrechnung

8.1. Zahlungen sind befreiend ausschließlich auf eines unserer Konten zu leisten.

8.2. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

9.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrundeliegenden Vertrag zustehenden Forderungen - einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – vorbehaltlich der weiteren Regelungen unser Eigentum.

9.2.Werden von uns gelieferte Jungpflanzen dauerhaft in den Boden eines Grundstücks eingepflanzt, werden diese Pflanzen Teil des Eigentums am Grund und Boden, so dass wir unser Eigentum verlieren; werden die von uns gelieferten Pflanzen nur vorübergehend in den Boden eines Grundstücks eingepflanzt, handelt es sich lediglich um Scheinbestandteile des Grundstücks, so dass wir das Eigentum nicht verlieren. Werden die von uns gelieferten Jungpflanzen in bewegliche Gegenstände, wie Töpfe oder sonstige Gefäße eingepflanzt, werden die Pflanzen dadurch grundsätzlich nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache, so dass auch in diesen Fällen das Eigentum bei uns bleibt. Das Wachstum oder die sonstige Kultivierung der Pflanze führt nicht dazu, dass wir das Eigentum an der Pflanze verlieren.

9.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiterzuveräußern. In diesem Falle tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung ab. Der Kunde bleibt berechtigt, die Forderungen einzuziehen, es sei denn er kommt mit seinen Zahlungen an uns in Verzug. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, diese Weiterveräußerungsbefugnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Zudem ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich Auskunft über die noch offenen Forderungen aus dem Weiterverkauf zu erteilen. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Kunde nicht mehr berechtigt, Forderungen einzuziehen oder Zahlungen auf den Weiterverkauf entgegenzunehmen.

10. Bedingungen für geschützte Sorten, Weiterverwendung von Pflanzen, Nachvermehrung

10.1. Alle Sorten, die dem gesetzlichen Sorten- bzw. Markenschutz unterliegen, insbesondere bei solchen Sorten, deren Namen mit einem Zeichen wie z.B. "®", "™" ,“S“ oder einem anderen Schutzzeichen versehen sind, sind lizenzpflichtig. Die Nach- bzw. Weitervermehrung ist nicht gestattet. Eine Vermehrung ist nur aufgrund eines mit dem Schutzinhaber abgeschlossenen Vertrages zulässig.

10.2. Alle Lizenzgebühren fallen nicht unter Mengenrabatt und/oder Skonto.

10.3. Auch alle sortenrechtlich nicht geschützten Pflanzen dürfen ausschließlich zur Produktion von Fertigware verwendet werden. Eine Weitervermehrung, also eine Verwendung gelieferter Pflanzen als Mutterpflanzen, muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Sie ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich Gegenstand des Vertrages ist.

10.4. Pflanzen, die nicht ausdrücklich als Mutterpflanzen zur Nachvermehrung geliefert werden, sind im Zweifel für die Nachvermehrung nicht geeignet. Eine Eignung zur Nachvermehrung ist daher nicht Gegenstand der Beschaffenheit von uns gelieferter Pflanzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

11. Unwirksamkeit von Bestimmungen der AGB

11.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Es gilt im Zweifel das Gesetz.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1. Es gilt - auch bei Verträgen mit Auslandsberührung - ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12.2. Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich Bamberg.

13. Datenverarbeitung

13.1. Wir verarbeiten Daten, insbesondere Daten aus dem Vertragsverhältnis oder aus der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses entsprechend den Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ggf. weiterer einschlägiger Regelungen. Die Verarbeitung von Daten umfasst u.a. das Erfassen und Speichern der Daten sowie die Verwendung und Übermittlung der Daten; im Übrigen gelten insoweit die Regelungen der DSGVO.

13.2. Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Mit der Einbeziehung dieser AGB in das Vertragsverhältnis erklärt der Kunde zudem seine Einwilligung in diese Datenverarbeitung.

13.3. Der Kunde hat das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung kann mündlich, per E-Mail oder schriftlich erfolgen.

13.4 Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten nicht berührt. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis.